§1   Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen Heeressport-Landesverband-SALZBURG (HSLV-S) und hat seinen Sitz in SALZBURG. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland SALZBURG.

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§2   Zweck des Verbandes

Der Zweck des Verbandes, der eine gemeinnützige Vereinigung darstellt und dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, liegt in
  1. der Vertretung der Heeressportvereine (HSV) des Bundeslandes SALZBURG gegenüber dem Österreichischen Heeressportverband (ÖHSV);
  2. der Vertretung der HSV des Bundeslandes SALZBURG gegenüber den Kommanden des Bundesheeres;
  3. der Verbindungsaufnahme und der Vertretung aller HSV des Bundeslandes SALZBURG gegenüber dem Amt der Landesregierung, dem Sportreferat bei der Landesregierung, sowie der Landessportorganisation;
  4. der Koordinierung der sportlichen Tätigkeit der HSV im Bundesland SALZBURG, in Übereinstimmung mit den Richtlinien des ÖHSV insbesondere auf dem Gebiet des Leistungs- und Breitensports sowie der Beschaffung von für den Sportbetrieb der HSV erforderlichen Mittel und der Errichtung von Sportstätten;
  5. der Schaffung und Pflege der Beziehung mit in- und ausländischen Sportverbänden;
  6. der Hebung der körperlichen Leistungskraft der Soldaten und der anderen Mitglieder der HSV sowie der Vertiefung der Zusammengehörigkeit und der Kameradschaft aus der Ausübung und Förderung des Körpersports;
  7. der Anleitung zur gesunden Freizeitgestaltung nach den Richtlinien des ÖHSV;
  8. der Veranstaltung von Wettkämpfen, Durchführung von Trainer-, Leistungs- und Konditionskursen;
  9. der Werbung und Weiterbildung im Sinne der Verbandsbestrebungen durch Vorträge, Film- und Lichtbildvorführungen, Bezug von Fachliteratur u.s.w..
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§3   Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
  1. die von jedem Mitgliedsverein entsprechend seiner Stärke zu leistende Verbandsumlage;
  2. allfällige Einnahmen von Veranstaltungen;
  3. Subventionen, Spenden, Vermächtnisse;
  4. Erträgnisse aus nutzbringender Anlage eines allfälligen Verbandsvermögens.
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§4   Mitglieder

Mitglieder sind:
  1. ordentliche Mitglieder, das sind die einzelnen HSV des Bundeslandes SALZBURG;
  2. außerordentliche Mitglieder, das sind physische und juristische Personen, deren Mitarbeit im Interesse des Verbandes liegt.
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§5   Erwerb der Mitgliedschaft

  1. In den HSLV-S können als ordentliche Mitglieder nur solche HSV aufgenommen werden, deren Statuten nicht mit den Statuten des ÖHSV und den Statuten des HSLV-S im Widerspruch stehen.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Landes-Verbandsvorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
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§6   Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Aufhören der Rechtspersönlichkeit eines Mitgliedsvereines;
    2. durch freiwilligen Austritt;
    3. durch Ausschluß.
  2. Der freiwillige Austritt aus dem HSLV-S ist dem Verbandsvorstand schriftlich, spätestens drei Monate vor Ablauf des Verbandsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, anzuzeigen.
    Erfolgt eine Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächstfolgende Verbandsjahr wirksam.
  3. Der Ausschluß ist schriftlich mit Begründung vom Verbandsvorstand dem ÖHSV zu melden. Er kann nur erfolgen, wenn ein Mitgliedsverein gegen die vorliegenden Statuten oder Statuten des ÖHSV wiederholt verstößt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem ÖHSV und HSLV-S trotz wiederholter Ermahnung nicht nachkommt.
    Gegen den Ausschluß ist eine begründete Berufung an den ÖHSV innerhalb von 14 Tagen möglich.
    Gegen die Entscheidung des ÖHSV ist kein Rechtsmittel zulässig!
  4. Die außerordentliche Mitgliedschaft kann wegen statutenwidrigem Verhalten vom Verbandsvorstand aberkannt werden.
  5. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Verbandsbeiträgen, noch auf sonstige Verbandsvermögen Anspruch.
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§7   Verbandsumlage

Die Verbandsumlage wird jährlich vom Verbandstag des HSLV-S festgelegt.

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§8   Rechte der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder (HSV) haben, sofern sie ihren Verpflichtungen nach § 7 der Statuten nachgekommen sind, Stimmrecht bei der HSLV-Vollversammlung.
    Das Stimmrecht wird durch Delegierte ausgeübt und zwar so, daß jedem HSV des Bundeslandes SALZBURG bis zu 100 Mitgliedern 5 Stimmen zustehen.
    Für HSV des Bundeslandes SALZBURG mit mehr als 100 Mitgliedern erhöht sich die Stimmenzahl für jedes angefangene Hundert um eine weitere Stimme.
    Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  2. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind bis auf den Beisitzer des Militärkommandos SALZBURG bei der HSLV-Vollversammlung stimmberechtigt.
  3. Außerordentliche Mitglieder können an der Vollversammlung teilnehmen, besitzen je-doch lediglich beratende Stimmen.
  4. Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Verbandsveranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen.
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§9   Pflichten der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben die Interessen des ÖHSV und des HSLV-S zu wahren und zu fördern und sich an die Statuten des Verbandes sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.
  2. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Verbandes abträglich sein könnte.
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§10   Organe des Verbandes

Die Organes des Verbandes sind:
  1. die HSLV-Vollsversmmlung,
  2. der Verbandsvorstand,
  3. die Verbandsrechnungsprüfer,
  4. das Schiedsgericht.
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§11   Die HSLV-Vollversammlung

  1. Ordentliche HSLV-Vollversammlung
    1. Die ordentliche HSLV-Vollversammlung findet alljährlich statt. Sie wird vom Verbandsvorstand durch schriftliche Einladung aller Mitglieder einberufen. Die Einladung hat mindestens 4 Wochen vor Abhaltung der HSLV-Vollversammlung zu erfolgen und Zeitpunkt, Versammlungsort und die Tagesordnung zu enthalten.
    2. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge zur HSLV-Vollversammlung zu stellen. Diese müssen mindestens 14 Tage vor Abhaltung der HSLV-Vollversammlung dem Verbandsvorstand schriftlich bekanntgegeben werden.
    3. Gültige Beschlüsse, ausgenommen der über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen HSLV-Vollversammlung, können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
      Während der HSLV-Vollversammlung kann in besonders dringenden Fällen ein Initiativantrag als Ergänzung zur Tagesordnung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
    4. Die vom Verbandsvorstand statutengemäß einberufene HSLV-Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zum festgesetzten Beginn anwesend ist. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist sie 1/2 Stunde nach diesem Zeitpunkt beschlußfähig.
    5. Zu Statutenänderungen und bei Auflösung des Verbandes ist bei Anwesenheit der Delegierten von mindestens der Hälfte der Mitgliedsvereine eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
      Bei Wahlen und sonstigen Beschlüssen ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
      Bei Stimmengleichheit gilt der Gegenstand als abgelehnt.
    6. Den Vorsitz führt der Präsident des HSLV oder ein stellvertretender Präsident. Wenn auch diese verhindert sind, führt den Vorsitz das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Verbandsvorstandes.
    7. Der Beschlußfassung der ordentlichen HSLV-Vollversammlung ist vorbehalten:
      1. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Verbandsvorstandes und die Genehmigung des Rechnungsabschlußes;
      2. die Wahl des Verbandsvorstandes und der Rechnungsprüfer;
      3. die Beratung und Beschlußfassung über die eingebrachten Anträge;
      4. die Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge an den Verbandstag des ÖHSV oder die HSV-Länderkonferenz;
      5. Festsetzung der Verbandsumlage für den Verbandstag des ÖHSV;
      6. Statutenänderungen;
      7. Einsetzung des HS-Landessekretärs über Vorschlag des Landespräsidenten oder geschf. Präsidenten


  2. Außerordentliche HSLV-Vollversammlung
    1. Eine außerordentliche HSLV-Vollversammlung findet statt, wenn der Verbandsvor-stand dies mit 2/3 Mehrheit beschließt, oder wenn dies von der ordentlichen HSLV-Vollversammlung beschlossen wurde.
      Mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder können unter Angabe der Gründe bei der ordentlichen HSLV-Vollversammlung schriftlich eine außerordentliche HSLV-Vollversammlung begehren.
    2. Die außerordentliche HSLV-Vollversammlung ist spätestens 2 Wochen nach dem Zeit-punkt des Beschlußes bzw. des Einbringens des schriftlichen Begehrens einzuberufen.
    3. Im übrigen gelten für die außerordentliche HSLV-Vollversammlung die für die ordent-liche HSLV-Vollversammlung festgelegten Bestimmungen.
    4. Der Beschlußfassung der außerordentlichen HSLV-Vollversammlung ist insbesondere die Auflösung des Verbandes vorbehalten.
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§12   Der Verbandsvorstand

  1. Allgemeine Bestimmungen

    1. Der Verbandsvorstand besteht aus:
      1. Präsident des HSLV
      2. 2. und geschäftsführender (geschf.) Präsident des HSLV
      3. 3. Präsident des HSLV *)
      4. Schriftführer
      5. Pressereferent
      6. Kassier
      7. Kassierstellvertreter
      8. Beisitzer (pro HSV 2 Beisitzer)
      9. Landesfachwarten **)
      10. Beisitzer des Militärkommandos
      11. *) das Amt des 3. Präsidenten wird im jährlichen Wechsel von einem der Präsidenten des HSV in alphabetischer Reihenfolge (RIEDENBURG, SAALFELDEN, SALZBURG, SANKT JOHANN) ausgeübt.
      12. **) Landesfachwarte werden nach Bedarf durch den Verbandsvorstand bestellt.
    2. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Verbandsvorstandes a - h ohne c beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
    3. Der Verbandsvorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen ist.
      1. Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Verbandsvorstandes ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
      2. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
      3. Stimmberechtigt sind die drei Präsidenten und die Beisitzer der HSV.
    4. Der Verbandsvorstand wird vom Präsidenten oder vom geschf. Präsidenten schriftlich einberufen. Auf begründetes Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern des Verbandsvorstandes muß die Einberufung binnen 14 Tagen erfolgen.
      Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung des § 11, Abs. 7 zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
      Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung aufzulegen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird.
    5. Der Verbandsvorstand hat das Recht, Mitglieder eines HSV des Bundeslandes SALZBURG bei Ausfall eines Verbandsvorstandsmitgliedes bis zur nächsten HSLV-Vollversammlung zu kooptieren.
    6. Zur Unterstützung der Geschäfstführung kann der Landespräsident oder geschf. Präsident die Bestellung eines HS-Landessekretärs der HSLV-Vollversammlung vorschlagen.
    7. Zur Unterstützung der Geschäfstführung kann der Landespräsident oder geschf. Präsident die Bestellung eines HS-Landessekretärs der HSLV-Vollversammlung vorschlagen.
      Der HS-Landessekretär kann an den Sitzungen des Verbandsvorstandes sowie der HSLV-Vollversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

  2. Wirkungskreis des Verbandsvorstandes

    1. Der Verbandsvorstand ist das leitende Organ des Verbandes, und hat die Verbandsgeschäfte entsprechend den Statuten, den Richtlinien und Weisungen des ÖHSV und den Beschlüssen der HSLV-Vollversammlung zu führen.
    2. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
      1. Durchführung von Weisungen des ÖHSV (Verbandstag, Verbandsvorstand und Geschäftsführung des ÖHSV);
      2. Aufstellung des alljährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
      3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen HSLV-Vollversammlung;
      4. Vorbereitung der Anträge für die HSLV-Vollversammlung, Verbandstag des ÖHSV sowie HSV-Länderkonferenz;
      5. Durchführung der von der HSLV-Vollversammlung gefaßten Beschlüsse;
      6. Aufnahme und Ausschluß der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder;
      7. Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der HSLV-Vollversam-mlung, HSV-Länderkonferenz oder Verbandstag des ÖHSV zugewiesen werden;
      8. Beschlußfassung über eine Geschäftsordnung;
      9. der Verbandsvorstand ist berechtigt Fachausschüsse einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. Er kann auch die Beiziehung außenstehender Personen beschließen;
      10. Vorschlag zur Bestellung, Kündigung und Entlassung des HS-Landessekretärs und sonstiger Hilfsorgane des Verbandes.

  3. Obliegenheiten der Mitglieder des Verbandsvorstandes

    1. Der Landespräsident vertritt den Landesverband nach außen und führt den Vorsitz im Verbandsvorstand und auf der HSLV-Vollversammlung.
    2. Der geschf. Präsident vertritt den Landespräsidenten im Falle dessen Verhinderung im vollen Umfang.
      Er führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und hat hierüber dem Landespräsidenten Bericht zu erstatten.
      Ist der geschf. Präsident verhindert, so wird er durch einen stellvertretenden Präsidenten vertreten.
    3. Uneingeschränkt zeichnungsberechtigt sind der Landespräsident und der geschf. Präsident.
      An den Kassier kann in seinem Bereich Zeichnungsberechtigung durch den Landespräsidenten zuerkannt werden. Bei Abwesenheit und längerer Verhinderung geht die Zeichnungsberechtigung auf die stellvertretenden Präsidenten sowie den Kassierstellvertreter über.
    4. Der Schriftführer hat den Landespräsidenten und den geschf. Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle des Verbandsvorstandes und der HSLV-Vollversammlung.
    5. Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Verbandes nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung. In Geldangelegenheiten hat er die erforderlichen schriftlichen Ausfertigungen gegenzuzeichnen.
    6. Dem Pressereferenten obliegt die Verbindung zu in- und ausländischer Presse sowie zu Rundfunk und Fernsehen nach den Weisungen des Verbandsvorstandes oder des ÖHSV.
    7. Der Beisitzer wird vom Militärkommandanten von SALZBURG nominiert und hat im Verbandsvorstand beratende Stimme.
    8. Die Landesfachwarte werden für einzelne Sportdisziplinen gewählt und haben den Leistungs- und Breitensport in der jeweiligen Disziplin im Bundesland SALZBURG zu koordinieren und nach Weisungen der Bundesfachwarte des ÖHSV auch den Spitzensport im ÖHSV sowie die Ausrichtung von Verbandsmeisterschaften des ÖHSV zu unterstützen.
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§13   Verbandsrechnungsprüfer

  1. Zur Kontrolle der Gebarung des Verbandes werden jährlich von der HSLV-Vollversammlung 2 Rechnungsprüfer und 2 Ersatzmänner gewählt. Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlußes. Insbesondere sind sie befugt, jederzeit in die Geschäftsbücher und die sonstigen Belege Einsicht zu nehmen, den Kassastand zu prüfen und die Aufklärung zu verlangen.
  2. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung dem Verbandsvorstand und der HSLV-Voll-versammlung zu berichten.
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§14   Schiedsgericht

  1. Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis werden von einem Schiedsgericht, welches aus 5 Mitgliedern besteht, entschieden. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen Mitglieder von HSV des Bundeslandes SALZBURG sein.
    Die beiden Streitteile machen dem Verbandsvorstand innerhalb von 8 Tagen je 2 Schiedsrichter namhaft. Diese Schiedsrichter wählen einen weiteren Schiedsrichter zum Schiedsrichtervorsitzenden. Können sie sich hiebei nicht einigen, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das gezogene Los.
  2. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei der Schiedsrichtervorsitzende seine Stimme als letzter abgibt.
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§15   Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen HSLV-Vollversammlung beschlossen werden.
  2. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Delegierten von mindestens der Hälfte der Mitgliedsvereine, die ihren materiellen Verpflichtungen nachgekommen sind, erforderlich.
  3. Die Auflösung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  4. Bei jeglicher Auflösung hat die gleiche HSLV-Vollversammlung auch über die Verwertung des vorhandenen Verbandsvermögens zu beschließen. Wird über die Verwertung des Verbandsvermögens kein Beschluß gefaßt, so fällt dieses dem ÖHSV mit der Auflage zu, auf Liegenschaften sportliche Einrichtungen zu schaffen oder bereits vorhandene Sportzentren auszubauen oder ÖHSV-Nachwuchskader damit zu unterstützen.
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